Inhalt
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1954 in Kraft.
(2) Soweit vor diesem Zeitpunkt eine Staatsbehörde ohne Ermächtigung nach Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung im Sinn des § 1 eingerichtet worden ist, gilt die Ermächtigung rückwirkend als erteilt.
[Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S
[Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 31. März 1954 (Nr. 6 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 12. April 1954, S. 56)