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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 71
Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge
(1) 1Hat ein Beamter oder eine Beamtin ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich das Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm oder ihr zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. 2Dies gilt nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) 1Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. 2Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend.
(4) 1Der Kindererziehungszuschlag beträgt für jeden Monat der Kindererziehung 3,98 €. 2Er darf zusammen mit dem auf die Kindererziehungszeit entfallenden Anteil des Ruhegehalts das Ruhegehalt nicht übersteigen, das sich bei Berücksichtigung des Zeitraums der Kindererziehung als ruhegehaltfähige Dienstzeit für diesen Zeitraum ergeben würde.
(5) Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 SGB VI) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 SGB VI besteht und
3.
dem Beamten oder der Beamtin die Zeiten nach Abs. 3 zuzuordnen sind.
(6) 1Der Kindererziehungsergänzungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllt waren,
1.
im Fall des Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a
1,01 €
2.
im Fall des Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b
0,75 €.
2Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) 1Das um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. 2Errechnet sich das Ruhegehalt nach Art. 26 Abs. 5, werden der Kindererziehungs- und der Kindererziehungsergänzungszuschlag in Höhe des Betrags gezahlt, um den das erdiente Ruhegehalt und diese Zuschläge das Ruhegehalt nach Art. 26 Abs. 5 übersteigen.
(8) Für die Anwendung des Art. 26 Abs. 2 und 4 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.
(9) 1Hat ein Beamter oder eine Beamtin vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten Abs. 1 bis 4, 7 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. 2§§ 249 und 249a SGB VI gelten entsprechend.