Inhalt
(1) 1Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von 1 : 100 zu verwenden. 2Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.
(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
- 1.
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die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
- a)
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Treppen,
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- b)
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lichten Durchgangsmaße der Türen sowie deren Art, Anordnung und Aufschlagrichtung an und in Rettungswegen,
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- c)
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Abgasanlagen,
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- d)
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Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,
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- e)
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Aufzugsschächte, Aufzüge und der nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
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- f)
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Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,
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- g)
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Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
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- 2.
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die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind:
- a)
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die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,
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- b)
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der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
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- c)
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die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,
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- d)
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die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche,
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- e)
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die lichten Raumhöhen,
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- f)
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der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
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- g)
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die Wandhöhe im Sinn des Art. 6 Abs. 4 BayBO,
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- h)
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die Dachhöhen und Dachneigungen,
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- 3.
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die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.
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(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
- 1.
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der Maßstab und die Maße,
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- 2.
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die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
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- 3.
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die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,
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- 4.
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bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.
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(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen oder Farben der Anlage 1 zu verwenden.