Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung – BauPAV) Vom 20. September 1999 (GVBl. S. 424) BayRS 2132-1-23-B (§§ 1–13)
Bereich erweitern
Teil 1 Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach Art. 23 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) (§§ 1–6)
Bereich erweitern
Teil 2 Kennzeichnung der Bauprodukte nach Art. 21 Abs. 2 BayBO (§ 7)
Bereich erweitern
Teil 3 Besondere Anforderungen an Hersteller bestimmter Bauprodukte und Anwender bestimmter Bauarten nach Art. 22 BayBO (§§ 8–10)
Bereich erweitern
Teil 4 Überwachung von Tätigkeiten mit bestimmten Bauprodukten und bei bestimmten Bauarten nach Art. 15 Abs. 6 und Art. 22 BayBO (§ 11)
Bereich erweitern
Teil 5 Bauprodukte und Bauarten mit Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (§ 12)
Bereich reduzieren
Teil 6 Schlussbestimmungen (§ 13)
§ 13 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
BauPAV
Text gilt ab: 01.02.2022
Fassung: 20.09.1999
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.