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BauKaV
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.06.2007
§ 8
Auskünfte, Bescheinigungen, Verwaltungszusammenarbeit
(1) 1Die Kammern erteilen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Auskünfte über
1.
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung,
2.
die gute Führung sowie
3.
das Vorliegen oder Nichtvorliegen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen
von in bayerische Listen eingetragenen Architektinnen und Architekten, Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren sowie Stadtplanerinnen und Stadtplanern, soweit diese Dienstleistungen in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erbringen. 2Die Informationen sind gemäß Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. 3Die Kammern sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Fall von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. 4Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.
(2) 1Die Kammern entscheiden insbesondere über die Ausstellung von Bescheinigungen
1.
zum Nachweis der in der Richtlinie 2005/36/EG vorausgesetzten Berufserfahrung,
2.
über die rechtmäßige Niederlassung der Dienstleister zur Ausübung der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie darüber, dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3.
darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller spätestens am Stichtag nach Art. 49 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ erhalten und die entsprechenden Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat.
2Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung im Sinn von Satz 1 muss mindestens Angaben enthalten über den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers, ihren oder seinen Wohnsitz, den Ort ihrer oder seiner Niederlassung oder überwiegenden beruflichen Tätigkeit und die Staatsangehörigkeit. 3Dem Antrag gemäß Satz 1 Nr. 1 sind außerdem beizufügen:
1.
Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort der Berufserfahrung,
2.
bei Bescheinigungen im Sinn von Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zudem
a)
ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule, die den Anforderungen des Art. 46 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die Aufnahme der in Art. 48 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Tätigkeiten in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat unter der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ ermöglicht,
b)
eigene, auf dem Gebiet der Architektur ausgeführte Arbeiten, die eine überzeugende Anwendung der in Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Kenntnisse und Fähigkeiten darstellen.
4Dem Antrag gemäß Satz 1 Nr. 3 ist außerdem ein Nachweis darüber beizufügen, dass die Tätigkeit während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt worden ist. 5Die Bescheinigungen werden in dem Verfahren ausgestellt, das für die Eintragung in die Architektenliste gilt.
(3) Die Kammern stellen sicher, dass die jeweiligen Listen und Verzeichnisse von den zuständigen Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten eingesehen werden können.
(4) 1Die Kammern machen die in Art. 7 Abs. 2, Art. 21 und 26 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) genannten allgemeinen Informationen in der jeweils aktuellen Fassung Dienstleistungserbringern und -empfängern sowie den zuständigen Behörden eines Mitglied- oder Vertragsstaates auch elektronisch umgehend zugänglich. 2Wenn ein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
(5) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und ihre Angehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.