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BauKaV
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.06.2007
§ 6
Eintragungsantrag für die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure
1Der Antrag auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure (Art. 61 Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung) muss mindestens Angaben enthalten über den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers. 2Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:
1.
Ein Nachweis über die Berechtigung zum Führen der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnungen als Angehörige oder Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens sowie
2.
Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit.