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BauKaV
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.06.2007
§ 4
Eintragungsantrag für die Architektenliste und die Stadtplanerliste
(1) 1Dem Antrag auf Eintragung in die Architektenliste (Art. 4 BauKaG) und in die Stadtplanerliste (Art. 6 BauKaG) sind beizufügen:
1.
Angaben über den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Staatsangehörigkeit sowie die Fachrichtung und die Tätigkeitsart, für die die Eintragung gewünscht wird,
2.
ein Nachweis über den Wohnsitz (Meldebescheinigung), Angaben über den Ort der Niederlassung oder der überwiegenden beruflichen Beschäftigung in Bayern und
3.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf.
2Wird bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Herkunftsstaat ein Führungszeugnis im Sinn von Satz 1 Nr. 3 nicht ausgestellt, kann es durch sonstige Zuverlässigkeitsnachweise oder durch eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
(2) Außerdem sind beizufügen:
1.
In Fällen des Art. 4 Abs. 2 bis 4 BauKaG
a)
entweder
aa)
ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer der in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauKaG genannten Einrichtungen, über eine gleichwertige, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung oder
bb)
bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 BauKaG bekannt gemachter oder als genügend anerkannter Ausbildungsnachweis oder Nachweise nach Art. 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG,
b)
Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit sowie
c)
bei Antragstellerinnen oder Antragstellern nach Art. 4 Abs. 3 BauKaG ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung auf Hochschulniveau;
2.
in Fällen des Art. 6 Abs. 2 BauKaG
a)
ein Nachweis über die in Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BauKaG genannte erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung sowie
b)
Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit;
3.
in Fällen des Art. 4 Abs. 5 BauKaG Angaben, aus denen sich ergibt, dass bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die Voraussetzungen für eine allgemeine Anerkennung der Ausbildungsnachweise vorliegen, oder ein Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Grund eines Gesetzes zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt ermächtigt worden ist;
4.
in Fällen des Art. 4 Abs. 6 BauKaG und des Art. 6 Abs. 3 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 BauKaG
a)
ein Nachweis über eine gleichwertige, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung oder
b)
bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
aa)
Nachweise, aus denen sich ergibt, dass dieser auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitglied- oder Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt, oder
bb)
Nachweise, dass dieser den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert hat, ausgeübt hat und dass er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; der Nachweis über die Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung nachweist, die mindestens dem Niveau des Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht;
5.
in Fällen des Art. 4 Abs. 7 BauKaG und Art. 6 Abs. 3 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 7 BauKaG der Nachweis über die Eintragung in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste eines anderen Landes;
6.
in Fällen des Art. 4 Abs. 8 BauKaG und Art. 6 Abs. 3 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 8 BauKaG der Nachweis über die vorangegangene Löschung der Eintragung in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste eines anderen Landes und Angaben über den Grund der Löschung.
(3) Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb sowie Nr. 3 und 4 Buchst. b gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.