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BauKaV
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.06.2007
§ 3
Verzeichnis für auswärtige Dienstleister
(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Dienstleister im Sinn des Art. 2 Abs. 3 des Baukammerngesetzes (BauKaG) muss mindestens Angaben enthalten über Namen und Geburtsdatum, den Wohnsitz, den Ort der Niederlassung oder überwiegenden beruflichen Beschäftigung und die Staatsangehörigkeit.
(2) 1Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
hinsichtlich der Berufsbezeichnungen nach Art. 1 Abs. 1 und 3 BauKaG die in § 4 und hinsichtlich der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 2 BauKaG die in § 5 geforderten Angaben und Nachweise oder
2.
bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachweise, aus denen sich ergibt, dass der auswärtige Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat niedergelassen ist und diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre in diesem Staat ausgeübt hat; ist entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert, ist kein Nachweis über die Berufsausübung zu fordern.
2Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(3) Die Eintragungsausschüsse können darüber hinaus weitere in Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Nachweise und Informationen verlangen.
(4) Die Eintragungsausschüsse stellen die Bescheinigungen nach Art. 2 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BauKaG aus.