Inhalt
(1) 1Die Vorsitzenden der Eintragungsausschüsse beraumen die Sitzungstermine an und setzen die Tagesordnungen fest. 2Sie leiten die Verhandlung und Beratung. 3Die Eintragungsausschüsse können auch Zeugen und Sachverständige hören und das persönliche Erscheinen der oder des Betroffenen anordnen.
(2) 1Die Eintragungsausschüsse bestätigen den Antragstellerinnen und Antragstellern so schnell wie möglich, spätestens jedoch binnen eines Monats, den Empfang der Unterlagen und teilen ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen und welche Auswirkungen das Fehlen von Unterlagen auf die Frist des Abs. 4 Sätze 1 und 2 hat. 2Die Empfangsbestätigung muss die in Abs. 4 Sätze 1 und 2 genannte Frist, Angaben über verfügbare Rechtsbehelfe sowie die Erklärung enthalten, dass die Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis als erfolgt gilt, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist beantwortet wird.
(3) 1Die Eintragungsausschüsse entscheiden in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. 2Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 3Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 4Sie sind zu begründen und, wenn sie die Betroffenen belasten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(4) 1Die Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis gilt als erfolgt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen beantwortet wird. 2Diese Frist kann einmal um einen Monat verlängert werden, wenn dies durch die Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
(5) Die Verfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.