Inhalt
    
    
            
              Art. 5
               Liste Beratender Ingenieure, Eintragung 
              
             
            (1) 1Die Liste Beratender Ingenieure wird von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (Ingenieurekammer-Bau) geführt. 2Aus der Liste muss die Zugehörigkeit der oder des Eingetragenen zu den im Bauwesen tätigen oder den sonstigen Beratenden Ingenieurinnen oder Ingenieuren nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ersichtlich sein. 3Im Bauwesen tätig ist eine Ingenieurin oder ein Ingenieur insbesondere, wenn sie oder er in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Ingenieurgeologie, der Bauphysik, der Energie-, Heizungs-, Klima-, Ver- und Entsorgungs-, Telekommunikations-, Elektro- und Lichttechnik, der Förder- und Lagertechnik oder der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen tätig ist.
            (2) 1In die Liste Beratender Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer
            
              - 1.
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                Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat, 
- 2.
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                nach den Vorschriften des Bayerischen Ingenieurgesetzes (BayIngG) berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, 
- 3.
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                seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung nach Nr. 2 eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat, die auf den während des Studiums nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayIngG erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut, und 
- 4.
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                seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. 
 2Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Ingenieurekammer-Bau im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung und des Baurechts sowie ein Jahr eines einschlägigen abgeschlossenen Master-Ingenieurstudiengangs anzurechnen. 3Art. 4 Abs. 1 und 2 BayIngG gilt entsprechend. 4Art. 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.