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BauKaG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.05.2007
Art. 31a
Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen, sind die Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation.