Inhalt
Art. 8
Inkrafttreten; Übergangsregelung
(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1972 in Kraft. 2(gegenstandslos)
(2) Die aufgrund der durch Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften übernommenen Staatsbürgschaften werden entsprechend der Regelung des Art. 1 Abs. 2 auf die in Art. 1 Abs. 1 genannten Gesamthöchstbeträge angerechnet.
[Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 27. Juni 1972 (GVBl. S. 213)