Inhalt

BSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.08.2008
§ 2
Aufnahme in die Berufsschule
(1) Es wird aufgenommen:
1.
in das Berufsgrundschuljahr, wer berufsschulpflichtig ist oder nicht mehr berufsschulpflichtig ist, sich aber in Berufsausbildung befindet (Berufsschulberechtigte),
2.
in das Berufsvorbereitungsjahr (§ 5 Abs. 3), wer berufsschulpflichtig ist,
3.
in die dreijährigen doppelqualifizierenden Bildungsgänge Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife sowie Berufsschule Plus, wer über einen Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss oder über die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums verfügt,
4.
in die Fachklasse des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife, wer die Anforderungen nach Nr. 3 erfüllt und eine Zusatzvereinbarung über die Teilnahme am doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife im Ausbildungsvertrag nachweist,
5.
in die Fachklasse des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus, wer die Anforderungen nach Nr. 3 erfüllt und sich im ersten oder zweiten Ausbildungsjahr befindet oder eine mindestens zweijährige Berufsfachschule besucht.
(2) 1Die Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr und in das Berufsvorbereitungsjahr erfolgt grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres. 2Eine nachträgliche Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr kann bis zum 15. Oktober oder, wenn einschlägige berufliche Vorkenntnisse nachgewiesen werden, spätestens bis zum 15. Dezember erfolgen. 3Wer erst nach dem 15. Dezember in das Berufsvorbereitungsjahr eintritt, kann eine Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule gemäß § 13 Abs. 2 mit Abschluss des laufenden Schuljahres nicht mehr erwerben.
(3) 1Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in die Fachklassen der Jahrgangsstufe 10. 2Eine Eingliederung in die Fachklassen der Jahrgangsstufe 11 erfolgt,
1.
wenn auf Grund rechtlicher Regelung ein vorheriger Schulbesuch mit mindestens einem Jahr auf die Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird,
2.
auf Antrag, wenn die Jahrgangsstufe 10 bereits an einer beruflichen Schule, an der die Schulpflicht erfüllt wurde, mit Erfolg durchlaufen wurde und auf Grund dieser Vorbildung erwartet werden kann, dass der Unterricht mit Aussicht auf Erfolg besucht wird,
3.
auf Antrag im Einzelfall für besonders befähigte Schülerinnen und Schüler, wenn zu erwarten ist, dass sie auf Grund ihrer einschlägigen fachlichen Vorkenntnisse und der bisher gezeigten Leistungen den Anforderungen gewachsen sind.
3Besteht ein Ausbildungsverhältnis, ist in den Fällen von Satz 2 Nrn. 2 und 3 zusätzlich erforderlich, dass im Ausbildungsvertrag eine mindestens sechsmonatige Verkürzung der Ausbildungszeit vereinbart ist.
(4) 1Wird die Teilnahme am doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife beendet, gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Die Teilnahme am doppelqualifizierenden Bildungsgang endet insbesondere, wenn das Ausbildungsverhältnis aufgelöst oder die einjährige Probezeit im Ausbildungsabschnitt 1 nicht bestanden wird.