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BayBQFG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 24.07.2013
Art. 14a
Besonderheiten im Fall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) 1 Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, dass der Eingang des Antrags innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen ist und die Entscheidungsfrist des Abs. 2 Anwendung findet. 2Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde.
(2) 1Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. 2Es gelten Art. 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Art. 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5. 3Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde an den Arbeitgeber.
(3) Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 13 Abs. 3 gelten mit der Maßgabe, dass die Frist nach Abs. 2 Satz 1 Anwendung findet.
(4) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.
(5) Art. 6 Abs. 5 findet Anwendung.