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BBiGHwOV
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 24.07.2007
§ 13
Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern
(1) Für die Berufsausbildung sind zuständig
1.
im Bereich der Kreishandwerkerschaften und der Handwerksinnungen die Handwerkskammern für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1,
2.
im Bereich der Handwerkskammern die Handwerkskammern für die Aufgaben nach Nr. 1 und
3.
im Bereich der Industrie- und Handelskammern die Industrie- und Handelskammern für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1.
(2) Für die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse (§ 77 Abs. 2 und 5 BBiG) ist die Regierung zuständig, in deren Bezirk die Industrie- und Handelskammer ihren Sitz hat.
(3) 1Für die Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse im Handwerk (§ 77 Abs. 2 und 5, § 80 Satz 2 BBiG und § 43 Abs. 2 und 5, § 44b Satz 2 der Handwerksordnung) ist die Regierung zuständig, in deren Bezirk die Handwerkskammer ihren Sitz hat. 2Für den Kammerbezirk der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz ist die Regierung der Oberpfalz zuständig, die das Einvernehmen mit der Regierung von Niederbayern herzustellen hat.