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BayAusglZV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 16.11.1999
§ 2
Anspruchsvoraussetzungen
Die Ausgleichszahlung wird in folgenden Fällen gewährt:
1.
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
2.
beim Dienstherrnwechsel,
3.
bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, wenn dadurch ein Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise unmöglich wird.