Inhalt
(1) Staatliche Aufgaben im Sinn des Art. 53 Abs. 2 LKrO sind die Verwaltungsaufgaben, die dem Landratsamt als Staatsbehörde nach den jeweils bestehenden Rechtsvorschriften obliegen.
(2) Zu den staatlichen Aufgaben im Sinn des Absatzes 1 zählen auch die dem Landratsamt als Versicherungsamt (§§ 92 bis 93 SGB IV) für das Gebiet der unteren Verwaltungsbehörde obliegenden Aufgaben.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-3-1-I