Inhalt

AVArt.53LKrO
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 17.12.1956
§ 1
Staatliche Aufgaben
(1) Staatliche Aufgaben im Sinn des Art. 53 Abs. 2 LKrO1 sind die Verwaltungsaufgaben, die dem Landratsamt als Staatsbehörde nach den jeweils bestehenden Rechtsvorschriften obliegen.
(2) Zu den staatlichen Aufgaben im Sinn des Absatzes 1 zählen auch die dem Landratsamt als Versicherungsamt (§§ 92 bis 93 SGB IV) für das Gebiet der unteren Verwaltungsbehörde obliegenden Aufgaben.

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-3-1-I