71
|
–
|
a)
|
Grundbücher und Bahngrundbücher
|
dauernd aufzubewahren
|
|
|
b)
|
das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden usw. mit Ausnahme der unter c) und d) bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten
|
dauernd aufzubewahren
|
|
|
c)
|
Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung
|
2 Jahre
|
–
|
|
d)
|
Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung von Grundbuchabschriften
|
6 Monate
|
–
|
|
73
|
HR
|
a)
|
Handelsregister
|
dauernd aufzubewahren
|
|
Zu Kennziffer 73 bis 80:
Beihefte mit Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung (z.B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) können nach 10 Jahren vernichtet werden.
|
b)
|
Handelsregisterakten
|
10 Jahre
|
–
|
c)
|
die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung
|
10 Jahre
|
–
|
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 AufbewV).
|
73a
|
PR
|
a)
|
Partnerschaftsregister
|
dauernd aufzubewahren
|
|
|
b)
|
Partnerschaftsregisterakten
|
10 Jahre
|
|
|
74
|
GR
|
a)
|
Güterrechtsregister
|
100 Jahre
|
–
|
|
b)
|
die zum Güterrechtsregister gehörigen Akten
|
70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an
|
–
|
|
75
|
VR
|
a)
|
Vereinsregister
|
dauernd aufzubewahren
|
|
|
b)
|
die zum Vereinsregister gehörigen Akten
|
5 Jahre
|
–
|
|
76
|
GnR
|
a)
|
Genossenschaftsregister
|
dauernd aufzubewahren
|
|
|
b)
|
die zum Genossenschaftsregister gehörigen Akten
|
10 Jahre
|
–
|
|
c)
|
die zum Genossenschaftsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung
|
10 Jahre
|
–
|
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 AufbewV).
|
77
|
MR
|
a)
|
Musterregister
|
50 Jahre
|
–
|
|
b)
|
die zum Musterregister gehörigen Akten
|
5 Jahre
|
–
|
|
78
|
SSR
|
a)
|
Seeschiffsregister
|
50 Jahre
|
–
|
|
b)
|
die zum Seeschiffsregister gehörigen Akten
|
30 Jahre
|
–
|
|
79
|
BSR
|
a)
|
Binnenschiffsregister
|
50 Jahre
|
–
|
|
b)
|
die zum Binnenschiffsregister gehörigen Akten
|
30 Jahre
|
–
|
|
80
|
SBR (früher: PRS)
|
a)
|
Schiffsbauregister
|
50 Jahre
|
–
|
|
b)
|
die zum Schiffsbauregister gehörigen Akten (Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.05.1951 – BGBl. I S. 359 – ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten – Registerzeichen SBR)
|
30 Jahre
|
–
|
|
80/1
|
LR
|
a)
|
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
|
50 Jahre
|
–
|
|
b)
|
die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörigen Akten
|
30 Jahre
|
–
|
|
81
|
–
|
Sammelakten in Registersachen
|
|
|
|
a)
|
mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten
|
1 Jahr
|
–
|
|
b)
|
alle sonstigen Sammelakten
|
5 Jahre
|
–
|
|
82
|
PK (früher: Kb)
|
a)
|
Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)
|
30 Jahre
|
–
|
|
b)
|
Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)
|
30 Jahre vom Zeitpunkt der Rückgabe des Verpfändungsvertrages an
|
–
|
|
c)
|
Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 09.07.1926 – RGBl I S. 339 –, § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes vom 05.08.1951 – BGBl. I S. 494)
|
5 Jahre
|
–
|
|
83
|
I
|
a)
|
gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (z.B. gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind
|
100 Jahre
|
–
|
|
|
|
b)
|
gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen
|
30 Jahre
|
–
|
|
84
|
II
|
Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
|
|
|
|
a)
|
soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen
|
10 Jahre
|
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Kennziffer 84h))
|
|
b)
|
soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen
|
10 Jahre
|
wie zu Kennziffer 84a)
|
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13e)
|
c)
|
soweit sie Verfahren nach §§ 43 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen
|
5 Jahre
|
wie zu Kennziffer 84a)
|
|
d)
|
soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16.01.1945 – Dt. Justiz S. 29)
|
5 Jahre
|
wie zu Kennziffer 84a)
|
|
e)
|
soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen
|
5 Jahre
|
–
|
|
f)
|
soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen
|
30 Jahre
|
–
|
|
g)
|
alle übrigen
|
30 Jahre
|
–
|
|
h)
|
Entscheidungen und Vergleiche in den unter a) bis d) aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen
|
30 Jahre
|
–
|
|
85
|
III
|
Standesamtssachen
|
30 Jahre
|
–
|
|
86
|
–
|
Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts
|
10 Jahre
|
–
|
|
87
|
–
|
a)
|
Sammelakten mit den Entscheidungen über Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind
|
30 Jahre
|
–
|
|
b)
|
Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden
|
30 Jahre
|
–
|
|
88
|
–
|
Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste
|
5 Jahre
|
–
|
|
89
|
IV
|
Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 EHRV)
|
|
|
|
a)
|
soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen
|
5 Jahre
|
–
|
|
b)
|
sonstige
|
100 Jahre
|
–
|
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, ggf. mit der Eröffnung nach dem Letztverstorbenen
|
90
|
–
|
a)
|
Verwahrungsbücher über Verfügungen
von Todes wegen
|
30 Jahre
|
–
|
Die Aufbewahrungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist.
|
|
|
|
–
|
|
|
|
–
|
b)
|
die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege
|
30 Jahre
|
|
|
c)
|
Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente
|
100 Jahre
|
|
|
91
|
VI
|
Akten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen
|
30 Jahre
|
Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Kennziffer 83a))
|
|
92
|
VI
|
a)
|
Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts
|
30 Jahre
|
Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Kennziffer 92 Buchst. c); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden, auch die in Kennziffer 89 Buchst. b genannten Unterlagen
|
|
|
|
b)
|
Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen
|
30 Jahre
|
–
|
|
|
|
c)
|
Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen
|
100 Jahre
|
–
|
|
93
|
F
(bis zum 31.08.2009 VII, VIII, IX)
|
Akten über Vormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften und Kindschaftssachen nach § 151 FamFG
|
10 Jahre
|
Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) (siehe Kennziffer 93 Buchst. a)
|
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 5 AufbewV.
|
|
|
Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Kennziffer 93 Buchst. b)
|
|
|
|
Aktenteile, die die in Kennziffer 96 Buchst. a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen
|
|
|
|
die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Kennziffer 104)
|
|
a)
|
Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
|
30 Jahre
|
|
|
b)
|
Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen
|
120 Jahre
|
|
|
94
|
F
(bis zum 31.08.2009 XVI)
|
Akten über Adoptionen
|
120 Jahre
|
|
|
95
|
XVII
|
a)
|
Akten über Betreuungssachen
|
10 Jahre
|
Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31.08.2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB (siehe Kennziffer 95 b))
|
|
|
|
|
die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Kennziffer 104)
|
|
b)
|
Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 312 Nr. 2 FamFG; bis zum 31.08.2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB
|
30 Jahre
|
|
Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode – nur noch – 10 Jahre aufzubewahren.
|
96
|
X
|
a)
|
Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, bis zum 31.08.2009:
Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten
|
5 Jahre
|
|
Der Beginn der Aufbewahrungsfristrichtet sich nach § 4 Abs. 5 AufbewV.
|
b)
|
Vorgänge über einstweilige Anordnungen (§ 29a Nr. 4 AktO), bis zum 31.08.2009:
Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
|
30 Jahre
|
|
Ergibt sich aus der Akte der Tod der betroffenen Person, so sind die gesamten Akten nach dem Tode – nur noch – 10 Jahre aufzubewahren.
|
c)
|
Ehelichkeitserklärungen, Feststellung der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes statt
|
120 Jahre
|
|
ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 114c)
|
d)
|
Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschnitt I Nrn. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
|
120 Jahre
|
|
ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 109b)
|
97
|
XI
|
Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten)
|
30 Jahre
|
–
|
|
98
|
XII
|
Akten über Fürsorgeerziehung nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG)
|
30 Jahre
|
–
|
|
99
|
XIV
|
a)
|
Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31.08.2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter Kennziffer 99 Buchst. b erfasst
|
30 Jahre
|
–
|
Bei Minderjährigen ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 111
|
b)
|
Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31.08.2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist
|
5 Jahre
|
–
|
Bei Minderjährigen ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 111
|
100
|
–
|
Sammelakten gemäß § 29 Abs. 5 AktO
|
5 Jahre
|
–
|
|
101
|
–
|
Akten über Stiftungen
|
30 Jahre
|
–
|
|
102
|
–
|
Die an die Amtsgerichte abgelieferten Unterlagen der Notare (§ 51 BNotO), und zwar
|
|
|
|
a)
|
Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste
|
5 Jahre
|
–
|
|
b)
|
Blattsammlungen und Sammelakten mit den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken
|
7 Jahre
|
–
|
Sofern der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewahrung beim Amtsgericht maßgeblich.
|
c)
|
Verwahrungs- und Massenbücher, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten
|
30 Jahre
|
–
|
|
d)
|
Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge
|
100 Jahre
|
|
Das vor dem 01.01.1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.
|
103
|
UnschZ (jetzt: II)
|
Akten über Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
|
5 Jahre
|
|
|
104
|
|
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind
|
30 Jahre
|
–
|
|
105
|
F
|
Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab dem 01.09.2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (§ 117 Zivilprozessordnung) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Kennziffern 93 und 94 keine besonderen Bestimmungen gelten
|
5 Jahre
|
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel
|
|
106
|
F
|
a)
|
Akten über Ehesachen bzw. Lebenspartnerschaftssachen, die zur Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte
|
30 Jahre
|
Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Kennziffer 106c)), Vergleiche gemäß Kennziffer 117b)
|
|
b)
|
Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt
|
20 Jahre
|
Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Kennziffer 117 aufgeführten Titel, usw.
|
|
c)
|
Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchst. a) genannten Akten
|
80 Jahre
|
|
|
107
|
F
|
Akten über Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen
|
15 Jahre
|
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.
|
|
108
|
F
|
a)
|
Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen
|
30 Jahre
|
Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Kennziffer 108b))
|
|
b)
|
Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchst. a) genannten Akten
|
80 Jahre
|
|
|
109
|
F
|
a)
|
Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind
|
15 Jahre
|
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.
|
|
|
|
b)
|
Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschnitt I Nrn. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
|
120 Jahre
|
|
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 96d)
|
110
|
F
|
Akten über Verfahren nach §§ 1382 und 1383 BGB
|
10 Jahre
|
Entscheidungen (siehe Kennziffer 117)
|
|
111
|
F
|
a)
|
Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Abs. 2 Zivilprozessordnung
|
30 Jahre
|
Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Kennziffer 111b))
|
Kindschaftssachen im Sinn dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 Zivilprozessordnung in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 01.09.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).
|
b)
|
aus den Akten zu Buchst. a) Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten
|
70 Jahre
|
|
wie zu Kennziffer 111a)
|
112
|
F
|
Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB)
|
5 Jahre
|
–
|
|
113
|
F
|
a)
|
Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) enthalten
|
30 Jahre
|
|
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 5 AufbewV.
|
b)
|
Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach §§ 1640 und 1683 BGB
|
10 Jahre
|
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.
|
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 5 AufbewV.
|
114
|
F
|
a)
|
Akten über Abstammungssachen
|
30 Jahre
|
Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG (siehe Kennziffer 114b))
Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft (siehe Kennziffer 114c))
|
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13b)
|
b)
|
aus den Akten zu Buchst. a): Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG
|
70 Jahre
|
|
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffern 13c) und 13d)
|
c)
|
Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft
|
120 Jahre
|
|
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 96c)
|
115
|
|
a)
|
Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen
|
5 Jahre
|
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Kennziffer 115c))
|
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13f)
|
b)
|
Akten über Gewaltschutzsachen
|
5 Jahre
|
wie zu Kennziffer 115a)
|
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13f)
|
c)
|
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen, usw., gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.
|
30 Jahre
|
|
|
116
|
FH
|
a)
|
Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
|
30 Jahre
|
|
|
b)
|
Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
|
5 Jahre
|
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel
|
|
c)
|
Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln
|
5 Jahre
|
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel
|
|
d)
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Akten über sonstige Verfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens
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5 Jahre
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Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel
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Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei den Vorgängen, die eine Fürsorge des Familiengerichts für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind betreffen, nach § 4 Abs. 5 AufbewV.
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e)
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Erklärungen nach § 21 LPartG (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind)
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100 Jahre
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117
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–
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a)
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Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird. Zu den Entscheidungen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften
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30 Jahre
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Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 Zivilprozessordnung), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
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b)
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Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird
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100 Jahre
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118
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–
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Sammelakten gemäß § 13a Abs. 4 AktO
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5 Jahre
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Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Kennziffer 116e) zu beachten.
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