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Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsverordnung – AufbewV) Vom 29. Juli 2010 (GVBl. S. 644) BayRS 300-12-6-J (§§ 1–6)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
[Schlussformel]
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Anlage Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden
Inhalt
AufbewV
Text gilt ab: 01.07.2017
Fassung: 29.07.2010
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§ 5
Für die Ablieferung von Schriftgut an die Staatsarchive gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.