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LfAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.06.2001
Art. 19
(1) Die Bank genießt in Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten die gleichen Vergünstigungen wie der Freistaat Bayern.
(2) 1Die Behörden des Staates und die Gemeinden sind verpflichtet, der Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unentgeltlich Amtshilfe zu leisten. 2Die Gemeinden können Ersatz ihrer aus diesem Anlass angefallenen besonderen Auslagen verlangen.
(3) Die Staatsregierung bestimmt, in welchem Umfang die Bank im Interesse ihres Geschäftsverkehrs befugt ist, Behörden um Auskünfte, insbesondere durch Übersendung von Akten und Strafregisterauszügen, zu ersuchen.
(4) 1Die Bank führt ein Dienstsiegel. 2Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Dienstsiegel versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden und bedürfen keiner Beglaubigung.