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LfAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.06.2001
Art. 17
(1) Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.
(2) Das Rechnungswesen hat den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.
(3) 1Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses und des Lageberichts richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über das Kreditwesen. 2Der Abschlussprüfer wird vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bestimmt und vom Verwaltungsrat beauftragt.
(4) 1Der Vorstand legt den geprüften Jahresabschluss und Lagebericht, den Prüfungsbericht, den Geschäftsbericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Verwaltungsrat und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor. 2Der Verwaltungsrat und anschließend das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat stellen spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss fest, billigen den Lagebericht und fassen Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Entlastung des Vorstands.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Feststellung den Jahresabschluss zu veröffentlichen.