Inhalt

BayArchivG
Text gilt ab: 01.01.2000
Fassung: 22.12.1989
Art. 15
Ermächtigungen
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Benützung der staatlichen Archive, vor allem die Zulassung, den Ausschluß und das Verhalten in den Archiven zu regeln und
2.
die Maßnahmen zur Sicherung der in Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 aufgezählten Belange im einzelnen festzulegen.