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BayArchivG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 22.12.1989
Art. 15
Ermächtigungen
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Benutzung der staatlichen Archive, vor allem die Zulassung, den Ausschluss und das Verhalten in den Archiven zu regeln und
2.
die Maßnahmen zur Sicherung der in Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5 aufgezählten Interessen im Einzelnen festzulegen.