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BayArchivG
Text gilt ab: 01.01.2000
Fassung: 22.12.1989
Art. 12
Archiv des Bayerischen Landtags
(1) 1Für das Archiv des Landtags gelten die Bestimmungen des Abschnitts II sinngemäß. 2Der Landtag regelt die Einzelheiten der Benützung.
(2) Sofern der Landtag kein eigenes Archiv unterhält, hat er Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, dem zuständigen staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten.