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Art. 6
Erstattung von Aufwendungen für übertragene Aufgaben
(1) 1Für ihre Aufwendungen aus der Wahrnehmung der ihnen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erhalten die Einrichtungen eine angemessene Erstattung nach Pauschalsätzen. 2Die Höhe der Erstattung für die Aufwendungen soll einvernehmlich zwischen den Beteiligten geregelt werden; dabei sind die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Aufgaben anzurechnen. 3Diese Einnahmen dürfen zusammen mit den Erstattungen über einen mittelfristigen Zeitraum die wirtschaftlich notwendigen Aufwendungen nicht übersteigen.
(2) Die Pauschalsätze betragen bezogen auf die wirtschaftlich notwendigen Aufwendungen
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bis zu 100 v. H. für
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die Mitwirkung beim Anerkennungsverfahren für Saat- und Pflanzgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz,
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Organisation und Durchführung der Boden- und Kartoffel-Probenahme nach dem Saatgutverkehrsgesetz und dem Pflanzenschutzgesetz,
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die Mitwirkung bei Qualitätsprüfungen für Obst und Gemüse nach der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse,
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die Hopfenzertifizierung nach dem Hopfengesetz,
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die Mitwirkung bei Qualitätsprüfungen für Most und Wein sowie bei der Qualitätsförderung der Weinbauprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein,
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die Wahrnehmung von Aufgaben nach Art. 5 Abs. 2,
- 2.
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bis zu 70 v. H. für Leistungsprüfungen nach dem Tierzuchtgesetz,
- 3.
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bis zu 50 v. H. für
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die Untersuchung der Anlieferungsmilch nach dem Milch- und Fettgesetz,
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die Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern nach dem Vieh- und Fleischgesetz.