Inhalt
Art. 4
Staatliche Anerkennung
(1) 1Die Anerkennung von Vereinigungen von Selbsthilfeeinrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und von sonstigen Zusammenschlüssen nach Art. 3 Abs. 3 wird auf Antrag vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) ausgesprochen, wenn die betreffende Einrichtung mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1.
-
Sie muss nach ihrer Rechtsgrundlage und Tätigkeit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechen.
- 2.
-
Sie muss wirtschaftlich unabhängig von Unternehmen Dritter sein.
- 3.
-
Zu ihren Aufgaben muss der rationelle Einsatz des für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erforderlichen Personals gehören.
- 4.
-
Sie muss über ein dokumentiertes internes Qualitätssicherungssystem verfügen.
- 5.
-
Sie muss landesweit tätig sein.
2Bei sonstigen Zusammenschlüssen nach Art. 3 Abs. 3 Nr. 3 kann auf die Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 5 verzichtet werden.
(2) Anerkennungen, die auf Grund von Art. 9 und 24 des Gesetzes zur Förderung der Bayerischen Landwirtschaft (LwFöG) erteilt wurden, gelten als Anerkennungen nach Abs. 1.
(3) Anerkennungen nach Abs. 1 und 2 können auch nachträglich mit Nebenbestimmungen nach Art. 36 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden.