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Bayerisches Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) Vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 938) BayRS 787-1-L (Art. 1–12)
Art. 1 Zweck und Ziele des Gesetzes
Art. 2 Anwendungsbereich
Art. 3 Selbsthilfeeinrichtungen und sonstige Zusammenschlüsse
Art. 4 Staatliche Anerkennung
Art. 5 Übertragung von Aufgaben
Art. 6 Erstattung von Aufwendungen für übertragene Aufgaben
Art. 7 Förderfähige Maßnahmen in der Landwirtschaft sowie im ländlichen Raum
Art. 8 Bildung
Art. 9 Beratung
Art. 10 Zuständigkeiten, Ermächtigungen
Art. 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Art. 12 (aufgehoben)
[Schlussformel]
Inhalt
BayAgrarWiG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 08.12.2006
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Art. 2
Anwendungsbereich
Das Gesetz erstreckt sich nur insoweit auf die Fischereiwirtschaft als keine besonderen Regelungen für diese Wirtschaftsart vorliegen.