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BayAgrarWiG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 1
Zweck und Ziele des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es,
1.
günstige Rahmenbedingungen für eine nachhaltige, wettbewerbsfähige und vielfältige Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verwertung nachwachsender Rohstoffe dauerhaft zu gewährleisten,
2.
die Erzeugung qualitativ hochwertiger und sicherer Nahrungsmittel zu fördern,
3.
durch eine moderne Agrarwirtschaft die Attraktivität und Vitalität der ländlichen Räume zum Wohle der Allgemeinheit zu erhalten und für künftige Generationen weiter zu entwickeln und
4.
die Eigenverantwortung, Eigeninitiative und Innovationsfähigkeit von selbständigen Unternehmern der Agrarwirtschaft zu stärken.
(2) 1Durch die Maßnahmen nach diesem Gesetz sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden:
1.
Erhalt einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und multifunktionalen Land- und Forstwirtschaft in all ihren Betriebsformen,
2.
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsfähigkeit von selbständigen Unternehmen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft,
3.
Stärkung der Attraktivität, Vitalität und der Wirtschaftskraft des ländlichen Raums mit seinen Kulturlandschaften,
4.
Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Landbewirtschaftung,
5.
Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines bedarfsorientierten Berufsaus- und Fortbildungsangebots, einer fachschulischen Bildung sowie sonstiger Bildungsmaßnahmen (berufliche Weiterbildung),
6.
Beitrag zur Sicherung der Leistungsfähigkeit sozialer Dienste für die Landwirtschaft in den ländlichen Räumen,
7.
Aufrechterhaltung einer anwendungsorientierten land- und forstwirtschaftlichen Forschung, eines raschen Wissens- und Informationstransfers sowie einer angemessenen land- und forstwirtschaftlichen Beratung,
8.
Weiterentwicklung des ökologischen Landbaus,
9.
Verbesserung der Erzeugungs- und Marktstruktur, Unterstützung der Absatzförderung und Erschließung neuer Märkte,
10.
Sicherung einer angemessenen Versorgung mit qualitativ hochwertigen heimischen Nahrungsmitteln und Walderzeugnissen,
11.
Verbesserung der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit, des Wohlbefindens und der nachhaltigen Produktivität der landwirtschaftlichen Nutztiere sowie der Sicherheit und Qualität von einheimischen Nahrungsmitteln tierischen und pflanzlichen Ursprungs,
12.
Erhalt der natürlichen Ressourcen und der Biodiversität, Verbesserung des Klimaschutzes im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, Unterstützung der Erzeugung und Verwertung nachwachsender Rohstoffe sowie Sicherung einer umweltverträglichen und tiergerechten Landwirtschaft.
2Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft sind zu beachten.
(3) 1Zur Erhaltung eines vitalen ländlichen Raums beizutragen ist Aufgabe für Staat und Gesellschaft. 2Dazu dienen öffentliche Einrichtungen und Maßnahmen unter Ausschöpfung der Zuständigkeiten des Freistaates Bayern sowie die Umsetzung von Programmen und Maßnahmen der Europäischen Union und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.
(4) Der Freistaat Bayern stellt die dazu notwendigen Personalressourcen sowie Finanzierungs- und Kofinanzierungsmittel nach Maßgabe des Haushalts bereit.
(5) Voraussetzungen, Dauer, Umfang und Durchführung von finanziell bedeutsamen und längerfristigen Fördermaßnahmen werden in Programmen, Förderrichtlinien oder auf vertraglicher Grundlage geregelt.