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Bayerisches Gesetz zur Sicherung der bäuerlichen Agrarstruktur
(Bayerisches Agrarstrukturgesetz – BayAgrG)
Vom 13. Dezember 2016
(GVBl. S. 347)
BayRS 7810-1-L
Vollzitat nach RedR: Bayerisches Agrarstrukturgesetz (BayAgrG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 347, BayRS 7810-1-L), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist
Zuständig für den Vollzug des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) sind die Kreisverwaltungsbehörden.
1Die dingliche Veräußerung eines Grundstücks im Sinne des § 1 GrdstVG und der schuldrechtliche Vertrag hierüber sind abweichend von § 2 GrdstVG bis zu einer Größe von weniger als einem Hektar genehmigungsfrei, wenn das Grundstück nicht mit Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle besetzt ist. 2Die Größe des Grundstücks errechnet sich dabei unter Einschluss von Grundstücken, die innerhalb von drei Jahren vor dem Geschäft aus dem im Zuständigkeitsbereich derselben Kreisverwaltungsbehörde gelegenen Grundbesitz des Veräußernden genehmigungsfrei veräußert wurden. 3Bei Grundstücken, die eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband erwirbt, beträgt die Freigrenze abweichend von Satz 1 zwei Hektar.
Art. 3
Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht
1Dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen Grundstücke ab einer Mindestgröße von einem Hektar. 2§ 4 des Reichssiedlungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Art. 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Das Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, tritt für das Gebiet des Freistaates Bayern mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
München, den 13. Dezember 2016
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer