Inhalt
Art. 4
Anwendung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und Sozialgesetzbuchs
(1) Für die Ausbildungsförderung gelten das Bundesausbildungsförderungsgesetz und die auf Grund des § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG erlassene Rechtsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
(2) Ferner werden das Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil– und das Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend angewendet, soweit sich aus diesem Gesetz und dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nichts Abweichendes ergibt.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2171-2
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 86-7-1
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 86-7-3