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AbmG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.08.1981
Art. 9
Schutz der Grenzzeichen
1Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben dafür zu sorgen, daß die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben. 2Der Verlust oder die Beschädigung von Grenzzeichen sind der Gemeinde oder dem Obmann der Feldgeschworenen anzuzeigen.