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AbmG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.08.1981
Art. 7
Vorgezogene und zurückgestellte Abmarkung
(1) Die Abmarkung soll bei Entstehen der Abmarkungspflicht vorgenommen werden, soweit nicht die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 oder 3 gegeben sind.
(2) 1Neu zu bildende Grundstücksgrenzen können abgemarkt werden, bevor die Grundstücksgrenzen rechtlich bestehen (vorgezogene Abmarkung). 2Für die vorgezogene Abmarkung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. 3Unterbleibt nach einer vorgezogenen Abmarkung die vorgesehene rechtliche Regelung, so sind diejenigen Grenzzeichen zu entfernen, die der Bezeichnung der neuen Grundstücksgrenzen dienen sollten. 4Bei den Grenzen, die durch diese rechtliche Regelung wegfallen sollten und früher abgemarkt waren, ist die Abmarkung wieder herzustellen oder zu ergänzen.
(3) Besteht für die Grenzen von Grundstücken, auf denen größere Erdarbeiten in Aussicht genommen sind, eine Abmarkungspflicht und erscheint der Beginn der Arbeiten innerhalb eines Jahres gesichert, so kann die Abmarkung zurückgestellt werden, bis die Arbeiten abgeschlossen sind.