Inhalt
(1) 1Die Abmarkung wird von den staatlichen Vermessungsbehörden vollzogen. 2Daneben sind die Behörden, die im Rahmen der Regelungen nach Art. 12 Abs. 5 bis 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes Katastervermessungen ausführen, sowie die Feldgeschworenen nach Maßgabe von Art. 12 Abs. 2 zum Vollzug der Abmarkung befugt.
(2) Die neben den staatlichen Vermessungsbehörden zum Vollzug der Abmarkung Befugten sind verpflichtet, dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung die für den Nachweis des Ergebnisses der Abmarkung im Liegenschaftskataster notwendigen Unterlagen (Art. 17) zu übergeben.
[Amtl. Anm.:] BayRS 219-1-F