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AbmG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.08.1981
Art. 21
Rechtsweg
(1) Bei Streitigkeiten im Vollzug dieses Gesetzes entscheiden die Verwaltungsgerichte.
(2) 1Über den Entschädigungsanspruch nach Art. 10 Abs. 4 Satz 1 sowie über den Erstattungsanspruch nach Art. 10 Abs. 4 Satz 3 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte. 2Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bei Streitigkeiten über den privatrechtlichen Abmarkungsanspruch und über die Aufteilung der Kosten nach § 919 des Bürgerlichen Gesetzbuchs1 sowie bei Streitigkeiten über den Verlauf der Eigentumsgrenze bleibt unberührt.

1 [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2