Inhalt
(1) Bei Streitigkeiten im Vollzug dieses Gesetzes entscheiden die Verwaltungsgerichte.
(2) 1Über den Entschädigungsanspruch nach Art. 10 Abs. 4 Satz 1 sowie über den Erstattungsanspruch nach Art. 10 Abs. 4 Satz 3 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte. 2Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bei Streitigkeiten über den privatrechtlichen Abmarkungsanspruch und über die Aufteilung der Kosten nach § 919 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie bei Streitigkeiten über den Verlauf der Eigentumsgrenze bleibt unberührt.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2