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AbmG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.08.1981
Art. 17
Abmarkungsprotokoll und technische Dokumentation
(1) 1Über die Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze (Art. 2 Abs. 1) und über die Abmarkung ist ein Protokoll zu fertigen. 2Mit der Unterzeichnung des Protokolls erkennen die Grundstückseigentümer die ihnen vorgewiesenen Grenzen und die Abmarkung an.
(2) 1Den beteiligten Grundstückseigentümern, die bei dem Abmarkungstermin nicht anwesend waren und keinen Vertreter entsandt haben, oder beim Abmarkungstermin die Anerkennung der Abmarkung verweigert haben, ist ein Abmarkungsbescheid zu erteilen. 2Ein Bescheid wird nicht erteilt, wenn die Abmarkung lediglich in einem Aufrichten schiefstehender Grenzzeichen bestanden hat.
(3) Wurde der Antrag auf Abmarkung von einer anderen Person als dem Grundstückseigentümer gestellt, so ist auch der Antragsteller von der vollzogenen Abmarkung zu benachrichtigen, wenn er beim Abmarkungstermin nicht anwesend war; dasselbe gilt für Personen, zu deren Gunsten ein Erbbaurecht an dem abgemarkten Grundstück besteht.
(4) Die Grenzzeichen sind so durch Messungszahlen zu dokumentieren, daß ihre Lage jederzeit überprüft und bei Verlust mit hinreichender Genauigkeit wieder bestimmt werden kann.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind auf Umlegungen nach dem Baugesetzbuch11) und auf Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz5) nicht anzuwenden.

5) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 7815-1
11) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 213-1