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AbmG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.08.1981
Art. 15
Abmarkungstermin
(1) Die Abmarkung findet in einem Termin statt; dieser wird von der die Abmarkung vollziehenden Behörde (Art. 3 Abs. 1), im Fall von Art. 12 Abs. 2 vom Obmann der Feldgeschworenen anberaumt.
(2) 1Der Abmarkungstermin ist den beteiligten Grundstückseigentümern (Art. 4) sowie den Antragstellern (Art. 14 Abs. 2) und den Erbbauberechtigten anzukündigen. 2Diese Personen können zum Abmarkungstermin weitere Personen zuziehen. 3Die Ankündigung ist nicht erforderlich, wenn gelegentlich eines von der zur Abmarkung befugten Behörde anberaumten Abmarkungstermins schief stehende Grenzzeichen aufgerichtet oder Grenzzeichen, die eine Gefahrenquelle darstellen, in ihrer Lage verändert oder entfernt werden.
(3) Ist ein beteiligter Grundstückseigentümer zum Abmarkungstermin nicht erschienen, so kann auch in seiner Abwesenheit abgemarkt werden, falls seine Anwesenheit nicht wegen einer Unsicherheit über den Verlauf der vorhandenen oder der neu zu bildenden Grundstücksgrenze unerläßlich erscheint.
(4) Außer den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Personen ist auch der Obmann der Feldgeschworenen von dem Abmarkungstermin zu benachrichtigen.
(5) Diese Vorschriften sind auf die neuen Grenzen bei Umlegungen nach dem Baugesetzbuch11) und auf Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz5) nicht anzuwenden.

5) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 7815-1
11) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 213-1