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AbmG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.08.1981
Art. 12
Aufgaben der Feldgeschworenen
(1) 1Aufgabe der Feldgeschworenen ist, bei der Abmarkung der Grundstücke unbeschadet der Regelung nach den Absätzen 2 und 6 mitzuwirken. 2Darüber hinaus sollen die Feldgeschworenen auf die Erhaltung der Grenzzeichen hinwirken und ihren Zustand, insbesondere an den Gemeindegrenzen überwachen. 3Auf Anordnung des ersten Bürgermeisters nehmen die Feldgeschworenen Grenzbegehungen vor. 4Bei der Überwachung der Grenzzeichen oder bei Grenzbegehungen festgestellte Mängel an Grenzzeichen der Grundstücke sind den Grundstückseigentümern, Mängel an den Gemeindegrenzzeichen dem ersten Bürgermeister mitzuteilen.
(2) 1Das Aufrichten oder Auswechseln von Grenzzeichen, das Höher- oder Tiefersetzen von Grenzzeichen sowie das Sichern gefährdeter Grenzzeichen kann von den Feldgeschworenen selbstständig ausgeführt werden, wenn einer der Beteiligten dies beantragt. 2Das Wiedereinbringen von Grenzzeichen kann von den Feldgeschworenen selbstständig ausgeführt werden, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind. 3Zum Aufrichten und Wiedereinbringen von Grenzzeichen sind die Feldgeschworenen nur befugt, wenn die Lage der Grenzpunkte auf Grund der geheimen Zeichen (Absatz 4) oder sonstigen Unterlagen zentimetergenau feststeht. 4Die Feldgeschworenen sind ferner befugt, auf Antrag eines Beteiligten, selbstständig Grenzzeichen zu suchen und aufzudecken.
(3) 1Durch gemeindliche Satzung kann bestimmt werden, daß bei den von Behörden geleiteten Abmarkungen das Setzen und Entfernen von Grenzsteinen den Feldgeschworenen vorbehalten ist. 2Das gleiche gilt, wenn ein beteiligter Grundstückseigentümer beim Abmarkungstermin einen entsprechenden Antrag stellt.
(4) 1Die Feldgeschworenen können die Grenzsteine mit geheimen Zeichen unterlegen (Siebenergeheimnis). 2Beim Einbringen und Untersuchen der geheimen Zeichen sollen außer den Feldgeschworenen keine anderen Personen zugegen sein.
(5) Sind zu dem Abmarkungstermin Feldgeschworene nicht erschienen oder sind die Feldgeschworenen nicht in der Lage, die Abmarkungsarbeiten allein auszuführen, so können andere Kräfte zugezogen und diesen gegebenenfalls auch die nach Absatz 3 den Feldgeschworenen vorbehaltenen Arbeiten übertragen werden.
(6) 1Von einer Mitwirkung der Feldgeschworenen kann abgesehen werden bei Abmarkungen anläßlich von Katasterneuvermessungen (Art. 5 Abs. 2 Nr. 1) und bei Abmarkungen durch die Flurbereinigungsbehörden. 2Absatz 3 ist auf diese Abmarkungen nicht anzuwenden.