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AbfZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 17.05.2022
§ 1
Besondere Zuständigkeiten
Abweichend von Art. 25 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) sowie für den Vollzug des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes bestehen die in der Anlage aufgeführten Zuständigkeiten, soweit nicht Bundesrecht eine andere Zuständigkeit bestimmt.