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AVWpG
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 22.12.1998
§ 5
Genehmigung zur Verwendung der Staatswappen
Für die Genehmigung zur Verwendung der Staatswappen oder von Teilen der Staatswappen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (WappenG) ist die Regierung von Oberfranken zuständig.