Inhalt
§ 5
Genehmigung zur Verwendung der Staatswappen
Für die Genehmigung zur Verwendung der Staatswappen oder von Teilen der Staatswappen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (WappenG) ist die Regierung von Oberfranken zuständig.