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Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (Ausführungsverordnung Wappengesetz – AVWpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (GVBl. 1999 S. 29) BayRS 1130-2-2-I (§§ 1–11)
§ 1 Führung des großen Staatswappens
§ 2 Führung des kleinen Staatswappens
§ 3 Sonderfälle der Führung des kleinen Staatswappens
§ 4 Reichweite der Befugnisse
§ 5 Genehmigung zur Verwendung der Staatswappen
§ 6 Dienstsiegel
§ 7 Größe der Siegel
§ 8 Ausführung der Siegel
§ 9 Verwahrung der Siegel
§ 10 Vorrang besonderer Vorschriften
§ 11 Inkrafttreten
Inhalt
AVWpG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.12.1998
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§ 4
Reichweite der Befugnisse
Das Recht zur Wappenführung umfasst die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen und auf Amtsschildern zu verwenden.