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Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 22.12.1998
§ 1
Führung des großen Staatswappens
Das große Staatswappen führen
1.
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
a)
der Verwaltungsgerichtshof,
b)
die Verwaltungsgerichte,
c)
die Landesanwaltschaft Bayern,
d)
die Regierungen,
e)
das Landesamt für Asyl und Rückführungen,
f)
das Landesamt für Datenschutzaufsicht,
g)
das Landesamt für Statistik,
h)
das Landesamt für Verfassungsschutz,
i)
die Polizeipräsidien,
j)
das Präsidium der Bereitschaftspolizei,
k)
das Landeskriminalamt,
l)
das Polizeiverwaltungsamt,
m)
die Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts,
n)
die Versorgungskammer,
o)
die Landesfeuerwehrschulen;
2.
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
a)
die Landesbaudirektion Bayern,
b)
die Immobilien Freistaat Bayern;
3.
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
a)
das Oberste Landesgericht,
b)
die Oberlandesgerichte,
c)
die Generalstaatsanwaltschaften,
d)
die Landgerichte,
e)
die Staatsanwaltschaften,
f)
die Amtsgerichte,
g)
die Landesjustizkasse Bamberg,
h)
als Dienstgerichte für Richter und Richterinnen
aa)
der Dienstgerichtshof,
bb)
das Dienstgericht,
i)
die Spruchkörper der Berufsgerichtsbarkeiten;
4.
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
a)
das Landesamt für Schule,
b)
die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit,
c)
die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung,
d)
das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung;
5.
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
a)
die staatlichen Hochschulen,
b)
die Akademie der Wissenschaften,
c)
das Landesamt für Denkmalpflege,
d)
die Generaldirektion der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns,
e)
die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns,
f)
die Staatsbibliothek,
g)
die Direktion der Staatsgemäldesammlungen,
h)
das Nationalmuseum,
i)
die Staatsoper,
j)
das Staatsschauspiel,
k)
das Staatstheater am Gärtnerplatz;
6.
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
a)
die Finanzgerichte,
b)
das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
c)
das Landesamt für Finanzen,
d)
das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
e)
das Landesamt für Steuern,
f)
die Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
g)
die Staatliche Lotterieverwaltung,
h)
die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern,
i)
das Hauptmünzamt,
j)
die Staatshauptkasse,
k)
die Staatsoberkasse Bayern in Landshut,
l)
die Landesbank und ihre Zweigniederlassungen,
m)
die LfA Förderbank Bayern,
n)
der Landespersonalausschuss;
7.
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
das Landesamt für Maß und Gewicht;
8.
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
a)
das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
b)
das Landesamt für Umwelt,
c)
die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege;
9.
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
a)
die Landesanstalt für Landwirtschaft,
b)
die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft,
c)
die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
d)
die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
e)
das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe,
f)
die Ämter für Ländliche Entwicklung;
10.
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
a)
die Landesarbeitsgerichte,
b)
das Landessozialgericht,
c)
die Arbeitsgerichte,
d)
die Sozialgerichte,
e)
das Zentrum Bayern Familie und Soziales;
11.
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
a)
das Landesamt für Pflege,
b)
die gerichtsärztlichen Dienste bei den Oberlandesgerichten;
12.
als nachgeordnete Behörden des Obersten Rechnungshofs
die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.