Inhalt
(1) Den Landkreisen sind nach Art. 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise übertragen:
- 1.
Die Einziehung
- a)
der von den Landratsämtern als Staatsbehörden festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen), Geldbußen, Verwarnungsgelder, Zwangsgelder, Jagdabgabe, sowie der im Zusammenhang mit den Kosten zu erhebenden durchlaufenden Gelder,
- b)
von sonstigen staatlichen Einnahmen, die den Landkreisen überlassen werden.
- 2.
Ein- und Auszahlungen für Zwecke des Staatshaushalts, soweit sie bar geleistet werden oder aus zwingenden Gründen von der Kreiskasse zu erledigen sind.
- 3.
Die Annahme von Verwahrungen und die Leistung von Vorschüssen der Landratsämter als Staatsbehörden.
- 4.
Die Auszahlung für Leistungen nach den Ausbildungsförderungsgesetzen und die damit in Zusammenhang stehenden Einzahlungen.
(2) 1Die Einzahlungen und Auszahlungen nach Absatz 1 führen zu Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Bayern. 2Beträge nach Absatz 1 Nr. 1, die den Landkreisen nach Art. 7 des Finanzausgleichsgesetzes als Finanzzuweisung gewährt oder den Landkreisen auf Grund anderer Regelungen überlassen werden, sind jedoch bereits bei ihrer Einzahlung in den Büchern der Landkreise zu buchen. 3Die übrigen Ein- und Auszahlungen nach Absatz 1 werden von den Kreiskassen als durchlaufende Gelder im Verwahrbuch gebucht. 4Die Sachbücher der Landkreise für die Buchungen nach den Sätzen 2 und 3 gelten gleichzeitig als Sachbücher zum Staatshaushalt.
(3) Die übertragenen Aufgaben sind nach den für die Kreiskassen geltenden Vorschriften zu erledigen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2023-6-I
[Amtl. Anm.:] BayRS 605-1-F