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AVBayEAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.04.2010
§ 6
Landkreise und kreisfreie Gemeinden als Einheitliche Ansprechpartner
(1) Einheitliche Ansprechpartner gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEAG sind folgende Landkreise:
1.
Cham
2.
Regensburg
3.
Schwandorf
4.
Traunstein.
(2) Einheitliche Ansprechpartner gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEAG sind folgende kreisfreie Gemeinden:
1.
Stadt Aschaffenburg
2.
Stadt Augsburg
3.
Landeshauptstadt München
4.
Stadt Nürnberg
5.
Stadt Weiden i.d.OPf.
(3) 1Die in Abs. 1 genannten Landkreise und in Abs. 2 genannten kreisfreien Gemeinden werden von den Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners erst dann entbunden, wenn sie gegenüber dem Staatsministerium schriftlich erklären, die Aufgaben künftig nicht mehr wahrnehmen zu wollen. 2Die Aufgabenentbindung wird mit Inkrafttreten der darauf folgenden entsprechenden Änderung dieser Verordnung rechtswirksam, die die vor dem 1. Oktober eines jeweils geraden Kalenderjahres eingegangenen Erklärungen berücksichtigt.
(4) 1Landkreise und kreisfreie Gemeinden, die sich nach dem 1. Oktober 2012 entscheiden, die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wahrnehmen zu wollen, können dies schriftlich gegenüber dem Staatsministerium erklären. 2Die Aufgabenübertragung wird mit Inkrafttreten der darauf folgenden entsprechenden Änderung dieser Verordnung rechtswirksam, die die vor dem 1. Oktober eines jeweils geraden Kalenderjahres eingegangenen Erklärungen berücksichtigt.