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AVBayEAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.04.2010
§ 4
Berichtspflichten des Einheitlichen Ansprechpartners
(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben dem Staatsministerium die Stelle, die die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners übernimmt, sowie jede wesentliche organisatorische Änderung dieser Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Die Einheitlichen Ansprechpartner haben dem Staatsministerium jeweils am Ende eines Kalenderhalbjahres in anonymisierter Form Bericht zu erstatten über
1.
die Anzahl der Informationsanfragen,
2.
die Anzahl der Fälle, in denen der Einheitliche Ansprechpartner die Koordinierung von Verfahren übernommen hat.
2Die Angaben zu Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind jeweils zu gliedern nach Dienstleistung oder Niederlassung, Herkunftsstaat, Art der Dienstleistung und Verfahrensstand.