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AVBayEAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.04.2010
§ 2
Elektronische Informationsbereitstellung
(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner sollen für die in Art. 71c BayVwVfG und in dieser Verordnung genannten Aufgaben das vom Staat zur Verfügung gestellte Informationsportal – Dienstleistungsportal Bayern – verwenden.
(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Behörden haben sicherzustellen, dass
1.
die von ihnen bekannt gegebenen Kommunikationsdaten – einschließlich ihrer Erreichbarkeit,
2.
die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden, von ihnen erlassenen Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 EG und
3.
die von ihnen verwendeten Formulare und online-Anwendungen
im Informationsportal nach Abs. 1 stets in aktueller Fassung zur Verfügung stehen.
(3) 1Für die Pflege dieser Daten stellt der Freistaat Bayern geeignete technische Vorrichtungen zur Verfügung. 2Die Einzelheiten hierzu legt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) durch Verwaltungsvorschrift fest.