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AVDüV
Text gilt ab: 01.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 22.12.2020
§ 1
Mit Nitrat belastete Gebiete
(1) 1Mit Nitrat belastete Gebiete sind die Gebiete eines Grundwasserkörpers nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Düngeverordnung (DüV).2Ihre Abgrenzung ergibt sich in roter Farbkennung aus Überblickskarten (Anlage 1) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5000, die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind.3Die Detailkarten sind beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt.4Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der roten Abgrenzungslinie.5Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5000.
(2) Bei der Bewirtschaftung von mit Nitrat belasteten Gebieten sind die in § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 3 DüV genannten zusätzlichen Anforderungen einzuhalten.
(3) 1 § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 DüV gilt nicht für Dauergrünlandflächen in Gebieten nach Abs. 1, soweit diese maßgeblich einem Grundwasserkörper, der in der Anlage 3 aufgeführt wird, zugeordnet sind.2Die Lage und die Bezeichnung der Gebiete der Grundwasserkörper ergeben sich aus den Karten nach Abs. 1.