Inhalt
1Als Gebiete nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung werden die in der Anlage aufgeführten Landkreise und kreisfreien Städte festgesetzt. 2Ausgenommen sind
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in Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 der Bayerischen Natura 2000-Verordnung festgelegte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete), soweit für diese Gebiete der Fischotter (Lutra lutra) als Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG genannt ist,
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Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und
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Nationalparke nach § 24 Abs. 1 bis 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 13 des Bayerischen Naturschutzgesetzes.