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BayARV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.12.2002
§ 3
Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld
(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder für mehrtägige Dienstreisen durch Verwaltungsvorschrift fest. 2Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als das nach Satz 1 zustehende Übernachtungsgeld, können die Mehrkosten erstattet werden, wenn sie notwendig sind. 3Für eintägige Auslandsdienstreisen sowie für den Tag des Antritts und der Beendigung einer mehrtägigen Auslandsdienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Abwesenheitsdauer von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden 80 v. H., von mindestens 8 Stunden 40 v. H. der Auslandstagegelder nach Satz 1.
(2) 1Für die in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 1
1.
nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder des Mutterlandes,
2.
nicht erfassten Gebiete oder Länder ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg
maßgebend. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld ermäßigen, soweit für Verpflegung oder Unterkunft erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen als allgemein üblich entstehen.